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Vermittlung einzelner touristischer Leistungen

9. Geltungsbereich der Bedingungen
(1) Soweit die T&C nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Vermittler touristischer Leistungen Dritter (Partner) auftritt, gelten diese Vermittlungsbedingungen, wenn sie mit dem Kunden rechtswirksam vereinbart werden.
(2) Diese Vermittlungsbedingungen gelten daher für Angebote, die die T&C ausschließlich vermittelt und die nicht Bestandteil von Pauschalangeboten der T&C sind. Solche lediglich vermittelten Angebote sind beispielsweise:
a. Angebote örtlicher Unternehmer und Dienstleister wie Hotels und Tagungsstätten, sonstige touristische Angebote (z.B. Museen, Workshops), sowie
b. Beförderungsleistungen mit Bussen und Schiffen, sowie anderer Beförderungsunternehmen.
(3) Die Dienste von T&C beschränken sich auf die Vermittlung der von dem Kunden ausgewählten touristischen Produkte oder Dienstleistungen und enden mit der Übersendung der erforderlichen Bestätigungsunterlagen zur erfolgreichen Vermittlung des Vertrages mit dem Partner.
(4) Der Vertrag über die von dem Kunden ausgewählten touristischen Produkte und Dienstleistungen besteht zwischen dem entsprechenden Anbieter (z.B. Hotelbetreiber) und dem Kunden. T&C ist an diesem Vertragsverhältnis nicht als Vertragspartner beteiligt. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Partner sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und, wenn dies wirksam vereinbart und aufgrund gesetzlicher Bestimmung so vorgesehen ist, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar.
(5) Diese Vermittlungsbedingungen gelten nicht, wenn
a. die in Ziffer 10 (1) und 10 (2) genannten touristischen Leistungen von der T&C zusammen mit weiteren touristischen Leistungen zu einem Pauschalangebot zusammengefasst werden,
b. und soweit zwingende Bestimmungen des EU-Rechts oder internationaler Abkommen für den Kunden günstigere Regelungen enthalten.


10. Buchung, Vertragsschluss, -inhalt
(1) Mit der Buchungsanfrage bietet der Kunde dem Partner den Abschluss eines Vertrages über touristische Leistungen verbindlich an. Grundlage sind die von dem Partner herausgegebenen Leistungsbeschreibungen.
(2) Der Vertrag zwischen der T&C und dem Kunden kommt durch die Erteilung des Vermittlungsauftrages von dem Kunden an die T&C als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. Er bedarf keiner besonderen Form.
(3) Erteilt der Kunde den Auftrag auf elektronischem Weg (z.B. per Telefax, E-Mail oder Internet), wird die T&C den Zugang der Auftragserteilung auf elektronischem Weg bestätigen. Diese Bestätigung entspricht einer gesetzlichen Verpflichtung und stellt noch nicht die Annahme des Vermittlungsauftrages dar.
(4) Inhalt und Umfang des Vermittlungsauftrags mit den beiderseitigen Rechten und Pflichten des Kunden und der T&C richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.


11. Entgelt, Inkasso, Aufwendungsersatz
(1) Die Vermittlungstätigkeit der T&C ist für den Kunden unentgeltlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die T&C kann jedoch eine Bearbeitungsgebühr der ihr für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder sie diese den Umständen nach für erforderlich hält.


12. Haftung der T&C im Rahmen der Vermittlung touristischer Leistungen und für Auskünfte
(1) Die T&C steht aus dem Vermittlungsvertrag für die sorgfältige Verarbeitung und Weiterleitung der Angebote der Partner sowie die Weiterleitung der Buchungen an die Partner ein.
(2) Die T&C haftet nicht für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Partner, Angaben des Partners zu Inhalt und Umfang der vermittelten Leistungen, dessen Preisangaben, Mängel der vermittelten Leistungen oder diesbezügliche Personen- und Sachschäden, es sei denn, T&C hat durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden eine Einstandspflicht für die vermittelte Leistung übernommen. Davon unberührt bleibt die eigene Haftung der T&C aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten.
(3) Bei der bloßen Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet die T&C im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet die T&C gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
(4) Die Haftung der T&C bleibt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es werden Leben, Körper, Freiheit oder Gesundheit des Kunden verletzt oder der Schaden beruht auf einer Verletzung vertraglicher Hauptpflichten durch die T&C.


13. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Bonn ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der T&C und dem Kunden.


 

 

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